Satzung

Satzung der Wasserverteilungsgesellschaft Schönberg-Dorf VoG


KAPITEL I Benennung, Sitz, Verwendungszweck, Mitglieder


Artikel 1 Bezeichnung


Die Vereinigung heißt "Wasserverteilungsgesellschaft Schönberg-Dorf VoG"


Artikel 2 Sitz


Die Vereinigung hat ihren Sitz in der deutschsprachigen Gemeinschaft und besteht auf unbestimmte Dauer.
Der Sitz der Vereinigung kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.


Artikel 3 Uneigennütziger Zweck und Tätigkeiten


Gegenstand und Zweck der Vereinigung (VoG) ist die Versorgung der Mitglieder mit Trinkwasser.
Die Vereinigung kann alle unbeweglichen Güter, bewegliche Güter und Immobilien, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung erforderlich sind, entweder in der Form eines Nutzungsrechtes jeglicher Art oder als Eigentum besitzen.


KAPITEL II Mitglieder


Artikel 4 Mitglieder


Die Vereinigung (VoG) zählt wenigstens drei Mitglieder


Artikel 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft


1) Um Mitglied zu werden, muss der Antragsteller:
    a. sich verpflichten sein Trinkwasser aus der Wasserleitung der VoG zu entnehmen und sein Haus/seine Wohnung zu diesem Zwecke an die Leitung anzuschließen,
    b. eine einmalige Anschlussgebühr bezahlen, deren Höhe von Jahr zu Jahr von dem Verwaltungsrat der Vereinigung (VoG) festgelegt wird,
    c. sich verpflichten seinen Anteil an den Unterhaltungskosten der Leitung und Anlagen zu zahlen. Die jährliche Kostenbeteiligung jedes Mitgliedes wird auf Basis seiner Verbrauchsmengen zu einem jährlich durch den Verwaltungsrat festzusetzenden Satz berechnet.
    d. sicherstellen, dass die Versorgung des Antragsstellers durch die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bestehenden technischen Möglichkeiten der VoG zu realisieren ist (z.B. Wasserdruck, Höhenlage, ...).


2) Um aus der Vereinigung (VoG) auszutreten, muss das Mitglied (der VoG) den Leitungsanschluss aufgeben. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende. Die Schriftform ist erforderlich.


3) Als maximaler Mitgliedsbeitrag ist die einmalige Anschlussgebühr zu zahlen, welche höchstens 2000 € beträgt. Eine jährliche Mitgliedsgebühr gibt es nicht.


4) Sowohl ein Antrag auf Mitgliedschaft als auch ein Antrag auf Austritt aus der Vereinigung sind an den jeweiligen Vorsitzenden der Vereinigung oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates zu richten. Die Schriftform ist erforderlich.


5) Nur Abnehmer (Artikel 15 ) können Mitglieder werden


6) Mitgliederregister
    a. Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Bei juristischen Personen sind: Name, Rechtsform, Unternehmensnummer und Anschrift anzugeben.
    b. Das Verwaltungsorgan kann entscheiden, dass das Register in elektronischer Form geführt wird.


7) Rechte und Pflichten von Mitgliedern
Jedes Mitglied hat das Recht
    a. am Vereinigungssitz das Mitgliederregister, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder in ihrem Namen betraut sind und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung mit einer Vorlauffrist von 4 Wochen einzusehen.
    b. die Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt,
    c. einen Punkt für die Tagesordnung vorzuschlagen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder dies beantragt,
    d. an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen, dabei kann ein anwesendes Mitglied maximal bis zu drei weitere Mitglieder vertreten,
    e. in der Generalversammlung abzustimmen, wobei jeder im Prinzip über gleiches Stimmrecht verfügt,
    f. nur nach einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen zu werden,
    g. die Erstattung des Beitrags zu verlangen, wenn die Satzung dies gestattet,
    h. die Auflösung der Vereinigung aussprechen zu lassen,
    i. im Falle einer Liquidation in der Generalversammlung über die Zweckbestimmung des Vermögens zu entscheiden oder diese Entscheidung dem Gericht zu übertragen,
    j. aus der Vereinigung auszutreten.

Artikel 6 Scheidende Mitglieder


Ein ausscheidendes Mitglied hat weder Anrecht auf Rückzahlung seiner Anschlussgebühr noch auf irgendwelche Anteile aus dem Vermögen der VoG. Die Kosten der Stilllegung des Anschlusses von ausscheidenden Mitgliedern (Abnehmer) sind vom Abnehmer zu tragen. Eine bereits bestehende Führung der Wasserleitung der Vereinigung über sein Grundstück ist auch weiterhin zu dulden.


Artikel 7 Haftung der Mitglieder


Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind auf die Höhe des Beitrags (Anschlussgebühren und Unterhaltungskosten) begrenzt.
Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.


KAPITEL III Organe der Vereinigung


Artikel 8 Die Generalversammlung


Die Generalversammlung übt die ihr auf Basis der Satzungen zugewiesenen Befugnisse aus, sowie diejenigen, die ihr laut Gesetz vorbehalten sind. (z. B.: Abänderung der Satzung, Ernennung oder Absetzung der Verwaltungsratsmitglieder, Genehmigung des Budgets, Auflösung der Vereinigung).
Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. Bei Abstimmungen während der Generalversammlung repräsentiert jeder Anschluss eine Stimme.
In den Grenzen des Gesetzes und der Satzung sind ihre Beschlüsse bindend.
Sie ernennt die Verwaltungsratsmitglieder, beruft dieselben ab, erteilt ihnen Entlastung von ihrem Auftrag, genehmigt die Bilanz sowie die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung der Vereinigung und beschließt den Haushaltsplan für das neue Jahr, der die Basis für die Verteilung der Kosten (Wasserzins) auf die Mitglieder ist.
Sie kann unter Beachtung des Gesetzes vom 23. März 2019 Satzungsänderungen vornehmen.


Artikel 9 Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen


Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder soll vor Ende des Monats März eines jeden Geschäftsjahres am Sitz der Vereinigung oder an einem anderen, in der Einladung bezeichneten Ort stattfinden.
Sie wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 15 Tage vorher, durch Bekanntmachung in einer örtlichen Zeitung, schriftlich, per Email oder persönliche Einladung.
Der Verwaltungsrat muss die Generalversammlung unter Angaben des Gegenstandes außerdem einberufen, wenn ein entsprechender Antrag auf Ersuchen eines Fünftels der Mitglieder an ihn ergeht.
Jeder Vorschlag, der von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unterzeichnet ist, muss zur Tagesordnung gestellt werden.
Außer in den durch das Gesetz und diese Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen, werden die Beschlüsse in der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Je nach Inhalt der abzustimmenden Punkte muss folgendes Anwesenheitsquorum erfüllt sein. Gleichzeitig ist die notwendige Anzahl der Ja-Stimmen zu berücksichtigen.


Anwesenheitsquorum:  Benötigte Ja-Stimmen


Änderung der Satzung
2/3 der Mitglieder müssen anwesend oder vertreten sein
2/3 der abgegebenen Stimmen


Änderung der Zielsetzung oder des Zwecks
2/3 der Mitglieder müssen anwesend oder vertreten sein
4/5 der abgegebenen Stimmen


Ausschluss eines Mitglieds
2/3 der Mitglieder müssen anwesend oder vertreten sein
2/3 der abgegebenen Stimmen


Freiwillige Auflösung
2/3 der Mitglieder müssen anwesend oder vertreten sein
4/5 der abgegebenen Stimmen


Ist das erforderliche Anwesenheitsquorum in der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig, ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen 15 Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.
Das Protokollregister wird beim Schriftführer aufbewahrt, wo alle Mitglieder vom Inhalt der Protokolle Kenntnis nehmen können.
Wenn interessierten Personen, die nicht Mitglied der Vereinigung sind, aber ein legitimes Interesse nachweisen können das Protokoll einzusehen, eine Einsicht in die Protokolle wünschen, wird die Einsicht von einer schriftlichen Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates abhängig gemacht.
Abschriften oder Auszüge von Beschlüssen werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterschrieben.
Die Haushaltspläne, Rechnungen, Inventare und Bilanzen werden durch den Verwaltungsrat aufgestellt und jedes Jahr der Generalversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zur Genehmigung unterbreitet.
Überschüsse aus der Tätigkeit der Vereinigung werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Überschüsse dürfen nicht an Mitglieder ausgezahlt werden.
Ferner erhalten die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zur Vereinigung keinerlei Zuwendung aus den Mitteln oder Vermögensanteilen der Vereinigung (VoG).
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Vereinigung (VoG) fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Rechtsgültigkeit der Generalversammlung wird durch das Gesetz vom 23. März 2019 geregelt.
Alle Mitglieder müssen durch den Verwaltungsrat zu den Generalversammlungen eingeladen werden. Die Tagesordnung muss jeder Einladung beigefügt werden.
Die Mitglieder können sich bei der Generalversammlung nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.


Artikel 10 Der Verwaltungsrat


Der Verwaltungsrat setzt sich entweder aus fünf oder aus sieben Mitgliedern zusammen. Die Anzahl der Mitglieder wird vom Verwaltungsrat für die jeweils neue Wahlperiode der Generalversammlung vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt. Der Verwaltungsrat wird alle sechs Jahre durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit neu gewählt. Die Generalversammlung bestimmt - auf Vorschlag des Verwaltungsrates hin - die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates für die kommenden sechs Jahre.
Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann nach dem Ausscheiden als Mitglied der Vereinigung für eine Übergangszeit bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrates im Verwaltungsrates verbleiben, wenn die Generalversammlung dies von Jahr zu Jahr bestätigt und es keinen Ersatzkandidaten gibt.
Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. Vollmachten kann ein Verwaltungsratsmitglied nicht an andere als Verwaltungsratsmitglieder erteilen.
Der Verwaltungsrat führt die laufenden Geschäfte und ist zuständig für alle Fragen, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz und die Satzung der Zuständigkeit der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten (Vorsitzenden), einen Schriftführer und einen Kassierer.
Jeder Mandatar kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen oder wegen schwerwiegender Verfehlungen in der Ausübung seines Amtes von demselben wieder enthoben werden. Diesbezügliche Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten.
Jedes Verwaltungsratsmitglied muss sich vor der Generalversammlung verantworten und kann durch die Generalversammlung (bei geheimer Wahl) - mit zwei Drittel Mehrheit - seines Amtes enthoben werden.
Falls ein Amt unbesetzt ist, kann der Verwaltungsrat einen Vertreter benennen, der das Amt bis zur nächsten Generalversammlung ausübt.
Die Wiederbesetzung eines frei gewordenen Mandates erfolgt durch die nächstfällige Generalversammlung.
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten einberufen. Jedes ordentliche Mitglied und ebenso jede außenstehende Person, die von mindestens einem Verwaltungsratsmitglied vorgeschlagen wurde, kann als beratendes Mitglied an den Verwaltungsratssitzungen teilnehmen.
Der Verwaltungsrat gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Verwaltungsrat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung fordern.
Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden nach einfachen Mehrheiten getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten.
Offiziellen Stellen vorzulegende Abschriften oder Auszüge der Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterschrieben.
Der Verwaltungsrat hat alle Befugnisse, die es ihm erlauben, alles zu unternehmen, was dem Wohle der Vereinigung dient. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.
Die Vereinigung wird vor den Gerichten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates vertreten.
Für Verpflichtungen, die 1.000 € übersteigen, ist außer im Falle der Dringlichkeit (Gefahr im Verzug) die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrates erforderlich. Die Existenz dieser Genehmigung muss allerdings Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Die Vollmacht zur rechtsverbindlichen Vertretung kann der Verwaltungsrat (nach entsprechendem Beschluss) auch Drittpersonen (z.B.: bevollmächtigten Rechtsanwälten) erteilen.
Rechtsverbindlich für die Vereinigung sind nur die mit den Unterschriften des Vorsitzenden und mindestens eines Verwaltungsratsmitgliedes versehenen Schriftstücke mit folgender Ausnahme: Für die Abwicklung aller Geschäfte mit den Finanzinstituten und der Postverwaltung ist jedoch der Kassierer allein unterschriftsberechtigt.


Artikel 11 Haftung der Verwalter


1) Verwalter und andere Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer juristischen Person tatsächlich auszuüben, haften der juristischen Person gegenüber für Fehler in der Ausführung ihres Auftrags. Gleiches gilt Dritten gegenüber, sofern der begangene Fehler ein außervertraglicher Fehler ist.
2) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. Die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben, sind jedoch nur für Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem normal vorsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen anderer Meinung sein können.
3) Bildet das Verwaltungsorgan ein Kollegium, so haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Versäumnisse dieses Kollegiums. Auch wenn das Verwaltungsorgan kein Kollegium bildet, haften die Verwalter sowohl gegenüber der Vereinigung als auch gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung der Vereinigung ergeben.
4) Verwalter sind jedoch von ihrer Haftung für Fehler, an denen sie nicht mitgewirkt haben, befreit, wenn sie den Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls dem Kollegialverwaltungsorgan und dem Aufsichtsrat gemeldet haben. Wird der Bericht an ein kollegiales Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erstattet, so sind dieser Bericht und die Diskussionen, zu denen er Anlass gibt, in das Protokoll aufzunehmen.


Artikel 12 Vermögen und Rechnungslegung der Vereinigung


Der Verwaltungsrat verwaltet das Vermögen der Vereinigung (VoG) und die der Vereinigung gehörenden Gelder.
Die Rechnungslegung erfolgt mit dem Jahresbericht auf der jährlich einzuberufenden ordentlichen Generalversammlung durch ein beauftragtes Verwaltungsratsmitglied.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Vereinigung unterliegt der vereinfachten Buchführung.
Jedes Jahr werden zwei Kassenprüfer aus den Mitgliedern der Generalversammlung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, von der Generalversammlung bestimmt. Die Kassenprüfer erhalten keine Entlohnung.


KAPITEL IV Satzungsänderung, Auflösung


Artikel 13 Änderung der Satzung


Die Abänderung der Satzung erfolgt gemäß den Vorschriften des Gesetzes.


Artikel 14 Auflösung der Vereinigung


Bei der Auflösung der Vereinigung (VoG) wird das Vermögen der VoG - nach Tilgung aller Schulden und Verpflichtungen - den gemeinnützigen Vereinen des Dorfes Schönberg zukommen.


KAPITEL V Bedingungen der Wasserverteilung


A – Allgemeine Definitionen


Artikel 15 Terminologie


Bei der Anwendung dieser Satzung bedeutet:


1) Versorger: Die Wasserverteilung Schönberg-Dorf VoG
2) Anschluss: Der Anschluss eines Verbrauchers beinhaltet sämtliche Leitungen und Geräte, die für die Wasserversorgung eines Gebäudes/Wohnung ab der Entnahmestelle an der Hauptleitung bis zum Zähler (Wasseruhr) einschließlich verwendet werden, der Auslassstutzen davon ausgenommen
3) Hauptleitung: Die Hauptleitung des Netzes, an welcher der Anschluss angeschlossen ist.
4) Innere Privatanlage: Sämtliche Leitungen und Geräte, die für die Wasserversorgung eines Gebäudes verwendet werden und die nach dem Zähler (Wasseruhr) - in Fließrichtung des Wassers liegen, der Auslassstutzen davon nicht ausgenommen.
5) Abnehmer: Jede Person, die ein Eigentumsrecht an einem angeschlossenen Gebäude innehat.
6) Verbraucher: Jede Person, welche die Wasserlieferung als Benutzer eines angeschlossenen Gebäudes in Anspruch nimmt


Artikel 16 Anwendungsbereich der allgemeinen Bedingungen


1) Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen einerseits dem Versorger und andererseits dem Abnehmer und dem Verbraucher.
2) Der Versorger behält die Befugnis, Sonderbestimmungen festzulegen, vorausgesetzt, dass diese den Bestimmungen der vorliegenden Satzung nicht widersprechen und dass sie die Rechte des Verbrauchers oder des Abnehmers nicht wesentlich verändern.
3) Der Versorger kann ebenfalls dem Abnehmer und dem Verbraucher technische Vorschriften auferlegen.


B – Anschluss


Artikel 17 Anrecht auf Anschluss


Soweit die durch die vorliegenden Satzungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, hat jede Person der Ortschaft Schönberg, die ein Eigentumsrecht an einem Gebäude innehat, Anrecht auf den Anschluss dieses Gebäudes an das Wasserversorgungsnetz der Vereinigung (VoG) soweit es der natürliche Wasserdruck erlaubt.


Artikel 18 Modalität für die Anbringung des Anschlusses


Jeder Antrag auf Anbringung eines Anschlusses muss vom Inhaber eines Eigentumsrechts an dem Gebäude ausgehen oder sein ausdrückliches Verständnis enthalten.
Der Antrag wird beim Versorger anhand eines Mustervordrucks - den der Versorger dem Eigentümer zur Verfügung stellt - und der wenigstens die zur Kennzeichnung des Antragsstellers sowie zur Bestimmung der gewünschten Anschlussstelle und -modalitäten notwendigen Angaben enthält, eingereicht.
Sollte der Neu-Anschluss zu einer (Teil-) Absperrung des Netzes führen, so müssen die betroffenen Verbraucher mindestens einen Tag vor der Durchführung des Neu-Anschlusses durch das neu anzuschließende Mitglied über die anstehenden Arbeiten und das Datum der Anschlussarbeiten hinsichtlich der damit verbundenen Wasserabsperrung mündlich benachrichtigt werden.
Zwischen Samstag 0.00 Uhr und Montag 24.00 Uhr dürfen keine Neu-Anschlüsse durchgeführt werden.


Artikel 19 Zahlungsmodalitäten


Der Preis für die Anbringung des Anschlusses muss vom Abnehmer beim Kassierer im Voraus gezahlt werden.


Artikel 20 Frist für die Anbringung des Anschlusses und Bürgschaft für die gute Ausführung der Arbeiten


Der Versorger bringt jeden Anschluss möglichst kurzfristig an und verbürgt sich für die gute Ausführung der Arbeiten. Der Anschluss darf nur durch den Versorger oder durch von ihm beauftragte Personen und Unternehmen erfolgen.


Artikel 21 Informationen über den Preis und die Modalitäten des Anschlusses


Nach der Antragsstellung erstellt der Versorger ein Dokument, in dem die Modalitäten der Ausführung der Arbeiten, die Information über die Modalitäten der Berechnung dieses Preises sowie die allgemeinen Bedingungen, denen der Versorger und der Mustervordruck für den Antrag auf Anschluss unterliegen, angegeben werden.


Artikel 22 Gültigkeitsdauer und Preis des Anschlusses


Der hieraus ermittelte Preis muss innerhalb eines Monats ab Abrechnung beglichen werden.


Artikel 23 Kosten des Anbringens des Anschlusses


Die Gesamtkosten des Anbringens und der Inbetriebnahme des Anschlusses gehen zu Lasten des Antragstellers (Uhr, Kleinmaterial, Stundenlohn, Rohr vom Hauptstrang bis zum Haus, usw.)


Artikel 24 Besitz des Anschlusses, Haftung des Versorgers


Der Anschluss geht in das Eigentum des Versorgers über. Die Wartung und die evtl. anfallenden Reparaturen gehen zu Lasten des Abnehmers.



Artikel 25 Zahl der Anschlüsse pro Gebäude / Zahl der Zähler pro Anschluss


Bestehen in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit unterschiedlichen Eigentümern oder ist diese bei der Errichtung eines Gebäudes für die Zukunft geplant, so sind getrennte Anschlussanträge zu stellen und im Falle der Genehmigung getrennte Anschlussgebühren zu zahlen sowie getrennte Zähler anzubringen und getrennte Unterhaltungskostenbeteiligungen zu zahlen
1) Im Allgemeinen hat jedes Gebäude nur einen Anschluss und jeder Anschluss nur einen Zähler.


2) Dem Inhaber des Anschlusses ist es grundsätzlich untersagt über seinen bestehenden Anschluss die Wasserversorgung eines Neubaus oder eines Gebäudeteils, welcher einer Drittperson gehört, zu gewährleisten. Der Inhaber des Neubaus oder Gebäudeteils ist verpflichtet einen eigenen Anschluss zu beantragen und die damit verbundene Anschlussgebühr zu zahlen. Erst dann darf ihm ein bereits bestehender Inhaber eines Anschlusses für die Bauphase (bis zum Anschluss des Gebäudes an die Wasserleitung) die Wasserversorgung sicherstellen.
Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Versorger das Recht nach Ablauf einer 14-tägigen Frist und nach erfolgloser Inverzugsetzung dem Zuwiderhandelnden die Lieferung zu unterbrechen.
Wenn Teile eines bestehenden Gebäudes oder Gebäude, die zum Hauptwohnsitz bereits gehören, einen neuen Eigentümer erhalten und wenn in diesen Gebäuden oder Immobilienteilen die Wasserversorgung schon durch den Versorger gesichert ist und wenn dem Versorger keine zusätzlichen Kosten entstehen, sind die neuen Eigentümer nicht verpflichtet die Anschlussgebühr zu entrichten.


3) Effektive Mitglieder sind in jedem Falle nur die Abnehmer, welche einen Anschluss bezahlt oder gemäß Art. 25.2 übernommen haben.
Hat ein Gebäude mehrere Abnehmer, aber nur einen Anschluss, so ist derjenige effektives Mitglied, welcher den Anschluss bezahlt hat, bzw. der Besitzer des Gebäudeteils, in dem sich die Hauptzähleruhr befindet.


4) Außer im Falle schriftlicher und vorheriger Sondergenehmigung durch den Versorger ist dem Verbraucher, bzw. dem Abnehmer - außer im Falle höherer Gewalt (wie beispielsweise bei einem Brand) - untersagt, eine Drittperson ohne vorherige Erlaubnis mit Wasser zu versorgen. Es ist dem Verbraucher, bzw. dem Abnehmer ebenso untersagt eine Zapfstelle an seine private Innenanlage zu Gunsten einer Drittperson anzuschließen oder anschließen zu lassen


Artikel 26 Zugang zum Anschluss


1) Der Verbraucher oder der Abnehmer gestatten den Beauftragten des Versorgers, die einen schriftlichen Auftrag des Verwaltungsrates und ihren Personalausweis bei sich haben, jederzeit unbehindert und gefahrlos zum Anschluss und zum Zähler (Wasseruhr) zu gelangen, um alle diensttechnischen Maßnahmen durchzuführen.


2) Bei offensichtlicher und mutmaßlicher Zugangsverweigerung hat der Versorger das Recht, die Lieferung nach erfolgter Mahnung zu sperren.

Artikel 27 Frostschutz


Soweit feststeht, dass der Versorger keinen Fehler bei der Gestaltung oder bei der Ausführung des Anschlusses gemacht hat, ist der Verbraucher bzw. der Abnehmer verantwortlich für die Schäden die auf Frost zurückzuführen sind, die am Zähler und am Abschnitt des Anschlusses, der innerhalb des Zählerschutzraumes liegt, entstanden sind.


Artikel 28 Änderungen des Anschlusses


Der Versorger trägt die Kosten für die Änderungen, die er am Anschluss anbringt. Wenn der Anschluss auf Antrag des Abnehmers verändert wird, gehen die diesbezüglichen Kosten ausschließlich zu seinen Lasten.


Artikel 29 Außerbetriebsetzung des Anschlusses


1) Der Antrag auf Außerbetriebsetzung des Anschlusses kann nur vom Abnehmer ausgehen. Falls dieser nicht der Verbraucher ist, kann der Antrag nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verbrauchers berücksichtigt werden.
2) Die Kosten für die Außerbetriebssetzung des Anschlusses trägt der Antragsteller


KAPITEL VI Anschlussrecht


Artikel 30 Beginn und Ablauf des Anschlussrechtes


1) Das Anschlussrecht beginnt an dem Tag, an dem der Anschluss angebracht wird. Nach Anbringung eines Anschlusses an einem im Bau befindlichen Gebäude (z.B. Neubau) ist sofort eine Wasseruhr anzuschließen.


2) Das Anschlussrecht endet auf schriftlichen Antrag des Abnehmers und bei Ablauf des Monats gemäß der Kündigunsfrist. Ist der Abnehmer nicht der Verbraucher, so ist der Verzicht nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Verbrauchers wirksam.


Artikel 31 Eigentümerwechsel


Bei Eigentumsübertragung des angeschlossenen Gebäudes sind der Verkäufer und der Erwerber verpflichtet, es innerhalb acht Kalendertagen nach dem Tag, an dem die notariell beglaubigte Verkaufsurkunde ausgestellt worden ist, zu informieren.
Falls sie den Zählerstand durch einen Beauftragten des Versorgers nicht haben kontrollieren lassen, oder falls sie es selbst in kontradiktorischer Form nicht kontrolliert haben, sind der Verkäufer und der Erwerber solidarisch und unteilbar zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die seit der letzten Zähleraufnahme, die der Berechnung zu Grunde liegt, fällig sind.
Bei Eigentümerübertragung ist der übertragende Eigentümer verpflichtet dem neuen Eigentümer die ausdrückliche Annahme der Satzung und Bedingungen der Wasserverteilungsgesellschaft Schönberg-Dorf VoG aufzuerlegen. Wird diese ausdrückliche Annahme durch den neuen Eigentümer nicht nachgewiesen bleibt der übertragende Eigentümer solidarisch für alle Zahlungsaufforderungen und Verpflichtungen haftbar.
Auch wenn Abnehmer und Verbraucher nicht identisch sind, haftet der Abnehmer solidarisch und unteilbar für alle Zahlungsforderungen und jegliche Verpflichtungen.
Hat im Falle einer Eigentumsübertragung der neue Eigentümer nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab erfolgter Eigentumsübertragung die Satzungen und Bedingungen der Wasserverteilungsgesellschaft Schönberg-Dorf VoG anerkannt und angenommen, ist der Versorger berechtigt - ohne vorherige Inverzugsetzung - die Wasserzufuhr abzusperren.


Artikel 32 Wirkungen des Ablaufs des Anschlussrechtes


Der Ablauf des Anschlussrechtes entbindet den Abnehmer und den Verbraucher nicht von ihren Verpflichtungen dem Versorger gegenüber und erlaubt Letzterem alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die für die Einstellung der Wasserversorgung notwendig ist. Bei Ablauf des Anschlussrechtes endet die Mitgliedschaft in der Vereinigung (VoG) für das betreffende Gebäude oder die betreffende Wohnung.


KAPITEL VII Lieferungen


Artikel 33 Recht auf die Lieferung


Der Verbraucher hat Anrecht auf die Lieferung. Jede Verweigerung oder Unterbrechung kann nur in Gemäßheit dieser allgemeinen Bedingungen, der rechtlichen und der technischen Vorschriften erfolgen.


Artikel 34 Verbraucherwechsel


1) Der Verbraucher muss alle Beträge auf Basis der Benutzung des Versorgungsnetzes zahlen. Ist der Zahlungspflichtige jedoch nicht Inhaber des dinglichen Rechts an dem angeschlossenen Gebäude, so bleibt der Abnehmer solidarisch und unteilbar gegenüber dem Versorger zur Zahlung aller von dem Verbraucher nach Mahnung gemäß Artikel 34 nicht gezahlten Beträge verpflichtet.
2) Bei Verbraucherwechsel sind der Abnehmer und der ehemalige Verbraucher verpflichtet, den Versorger spätestens fünfzehn Kalendertage vor dem Wechsel zwecks Rechnungsfestlegung darüber zu benachrichtigen. Erfolgt keine Benachrichtigung, so ist der Abnehmer dem ersten Absatz gemäß zur Zahlung der seitdem letzten Zählerablesens fälligen Beträge verpflichtet.
3) Wenn es für dasselbe Gebäude mehrere Verbraucher gibt, da es sich entweder um ein Gebäude mit mehreren Appartements oder um mehrere Gebäude, die einen gemeinsamen Zähler haben, handelt, gilt nur der Abnehmer als Zahlungspflichtiger im Sinne des ersten Absatzes.
4) Sind mehrere Personen Inhaber eines unteilbaren dinglichen Rechtes an dem angeschlossenen Gebäude, so sind diese solidarisch und unteilbar gegenüber dem Versorger haftbar.

Artikel 35 Lieferung


Außer bei höherer Gewalt gewährleistet der Versorger eine regelmäßige, ununterbrochene Lieferung.


Artikel 36 Maßnahmen, die bei nicht konformer Wasserqualität zu treffen sind


Wenn die Merkmale des Wassers abweichen, wobei dieses den einschlägigen gesetzlichen und verordnungsgemäßen Vorschriften nicht mehr entspricht, trifft der Versorger wenigstens die durch die einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen.


Artikel 37 Klage des Verbrauchers


Jede Klage eines Verbrauchers betreffend die Qualität des gelieferten Wassers wird unverzüglich vom Versorger berücksichtigt, wobei der Verbraucher den Beweis der Begründetheit seiner Beschwerde vorher erbringen muss.


Artikel 38 Das Recht, die Lieferung bei schädlichen Einwirkungen zu sperren


Der Versorger darf dem Verbraucher oder dem Abnehmer die Lieferung sperren, wenn dieser die Hygiene oder die Sicherheit durch eine nicht konforme Benutzung des Anschlusses seiner inneren Privatanlage gefährdet.


Artikel 39 Wiederherstellung der Lieferung


Wenn die Lieferung wegen des Verschuldens des Verbrauchens oder des Abnehmers unterbrochen worden ist, wird sie auf seinen Antrag und auf seine Kosten erst dann wieder hergestellt, wenn er allen seinen Verpflichtungen gegenüber demselben Versorger nachgekommen ist, und zwar unbeschadet des Rechts auf Belieferung eines neuen Verbrauchers


Artikel 40 Wassermangel


Der Verwaltungsrat hat bei Wassermangel das Recht das Wasser abzusperren und den Mitgliedern zu verbieten, Wasser zum Tränken von Vieh, Auto waschen und zu allen anderen als Haushaltszwecken zu gebrauchen.
Im Falle von böswilliger Wasserverschwendung hat der Verwaltungsrat das Recht, dem betreffenden Mitglied das Wasser abzusperren.
Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften unterwerfen sich die Mitglieder einer Geldbuße, deren jeweilige Höhe vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Diese Geldbuße ist durch die Vereinigung einklagbar.


KAPITEL VIII Wasserverbrauch


Artikel 41 Modalitäten der Feststellung des Zählerstandes


Der Zählerstand wird von den Beauftragten des Versorgers festgestellt.

Artikel 42 Pauschale Berechnung des Wasserverbrauchs


Wird der Zählerstand nicht festgestellt, so wird der Wasserverbrauch auf Grund des beim betreffenden Verbraucher registrieren Verbraucherdurchschnitt vor dieser Periode geschätzt. Falls dies unmöglich ist, kann jede andere Berechnungsweise angewandt werden, soweit sie gerecht ist.


Artikel 43 Artikel 43 – Fehler oder Ausfall der Registrierung


Bei Mangelhaftigkeit, Nichtbenutzung oder Verschwinden des Zählers, oder wenn der Anschluss vorübergehend nicht mit einem Zähler versehen ist, wird der Wasserverbrauch auf Grund des Verbrauchs, der durch den neuen Zähler während der drei Monate nach seiner Anbringung registriert worden ist, berechnet. Jede andere Berechnungsmethode kann gemäß einem durch den Verwaltungsrat zu treffenden Beschluss angewandt werden.


Artikel 44 Periodizität der Zählerablesungen und der Kostenberechnung


Der Versorger bestimmt den Zeitpunkt der Zählerablesung und die Periodizität der Berechnung der Unterhaltskostenbeteiligung.


Artikel 45 Überprüfung des Zählers


1) Sowohl der Versorger als auch der Verbraucher bzw. der Abnehmer haben jederzeit das Recht, die Überprüfung des Betriebes des Zählers durch den Dienst für das Messwesen oder einer anerkannten unabhängigen Einrichtung unter Einbehaltung des durch den Dienst für das Messwesen bestimmten kontradiktorischen Verfahrens zu verlangen.
Die Überprüfung kann jedoch auf Antrag des Verbrauchers oder des Abnehmers vom Versorger übernommen werden, soweit dieser über einen anerkannten technischen Dienst verfügt.
Der umstrittene Zähler wird unverzüglich versiegelt und der Versorger liefert und bringt einen Ersatzzähler an.
2) Wenn der überprüfte Zähler den durch die einschlägigen Vorschläge definierten Normen entspricht, gehen sämtliche mit der Überprüfung verbundenen Maßnahmen zu Lasten des Antragsstellers. Entspricht der Zähler diesen Normen nicht, so werden diese Kosten vom Versorger getragen. Voraussetzung ist, dass der Zähler gemäß den gültigen gesetzlichen Regeln und Vorschriften erneuert wurde.


Artikel 46 Modalitäten der Berechnung des Anteils an den Unterhaltungskosten der Leitung und Anlagen


Die Berechnung des Anteils jedes Mitglieds der VoG und Abnehmers an den Unterhaltungskosten der Leitung und Anlage erfolgt einerseits auf Basis des wie hiervor festzustellenden Verbrauchs und andererseits des jährlich durch den Verwaltungsrat vorgeschlagenen und durch die Generalversammlung freigegebenen Einheitspreis (Wasserzins). Es gilt Art 31 Satz 4 sinngemäß.


Artikel 47 Zahlungsweisen und Zahlungsfristen


Die in Anwendung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen geschuldeten Beträge sind beim Kassierer des Versorgers oder auf einem bezeichneten Finanzkonto zahlbar.
Der äußerste Zahlungstermin beträgt höchstens 15 Kalendertage ab Datum der Zählerablesung mit Angabe des geschuldeten Unkostenbeteiligungsbetrages.


Artikel 48 Mahnung


1) Erfolgt keine Zahlung innerhalb der in Artikel 47 vorgeschriebenen Fristen, so versendet der Versorger dem säumigen Verbraucher bzw. dem Abnehmer mindestens einen Mahnbescheid. In dem Mahnbescheid wird eine neue Zahlungsfrist angegeben, die höchstens zehn Kalendertage nach dem Versandtag des Mahnbescheids beträgt.


2) Die dem Verbraucher bzw. dem Abnehmer auferlegten Mahngebühren betragen 25 € pro Mahnbescheid.


Artikel 49 Unterbrechung der Lieferung mangels Zahlung


Werden die geschuldeten Beträge nicht binnen der in Artikel 47 und 48 festgelegten Fristen beglichen, so hat der Versorger das Recht, die Lieferung zu unterbrechen.


Artikel 50 Provision und Sicherheitsleistung


1) Wenn der Verbraucher bzw. der Abnehmer die Lieferung für einen anderen als seinen Hausgebrauch bestimmt, hat der Versorger das Recht, ihm die Hinterlegung einer Kaution aufzuerlegen.


2) Wenn der Verbraucher bzw. der Abnehmer die Lieferung für den Hausgebrauch bestimmt und wenn er wenigstens zweimal nacheinander den Wasserverbrauch ungerechtfertigterweise nicht beglichen hat, hat der Versorger das Recht - nach erfolgter Inverzugsetzung - von ihm die Hinterlegung einer Sicherheit aufzuerlegen.


3) Diese Sicherheit besteht aus der Hinterlegung einer Summe in Bar, die mindestens dem Betrag des Verbrauchs für ein Halbjahr entspricht. Wenn die Lieferung eingestellt wird oder wenn der Verbraucher bzw. der Abnehmer seine Zahlungen während zweier Jahre ordnungsgemäß geleistet hat, wird diese Summe - eventuell nach Abzug geschuldeter Beträge - zurückerstattet.


Artikel 51 Zahlung durch Dritte


Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungen, die durch Dritte geleistet werden, auf Rechnung und zur Entlastung des Verbrauchers bzw. Abnehmers vorgenommen worden sind.


KAPITEL IX Anschlussanträge


Artikel 52 Anträge


Die Anträge auf den Anschluss an das Leitungssystem der Wasserverteilung Schönberg-Dorf VoG erfolgen an eines der Verwaltungsratsmitglieder. Die Schriftform ist erforderlich.
Der Verwaltungsrat der VoG entscheidet auf seiner nächstmöglichen Sitzung über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.

Artikel 53 Gleichzeitige Anträge


Im Falle von gleichzeitiger Beantragung mehrerer Anschlüsse in gleicher Richtung eines bestehenden Hauptleitungssystem, kann der Verwaltungsrat entscheiden, dass die Vereinigung das Rohrmaterial für eine Verlängerung der Hauptleitung zur Verfügung stellt.


KAPITEL X Streitigkeiten


Artikel 54 Örtliche Zuständigkeiten


1) Für die Auseinandersetzungen jeglicher Art im Zusammenhang mit der Wasserlieferung und vorliegenden Bedingungen sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks Eupen zuständig. Ausschließlich belgisches Recht ist anwendbar.


2) Für alle Vorgänge, die in Zusammenhang mit der Anwendung dieser allgemeinen Bedingungen stehen, wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher und der Abnehmer ihren Wohnsitz im angeschlossenen Gebäude erwählen, soweit sie ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk Eupen hätten.


Ende der Satzung


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